Anzeigen |
WegeunfallDer so genannte Wegeunfall ist ein Begriff, der aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung stammt. Damit hat ein Wegeunfall im Prinzip immer etwas mit der Arbeit bzw. der Arbeitstelle/Arbeitsstätte zu tun. Grundsätzlich bezeichnet man mit einen Wegeunfall einen Unfall, der auf unmittelbarem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle passiert. Ist der Weg im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, so wird der Wegeunfall dem Arbeitsunfall gleichgesetzt. Dabei muss man ein paar Dinge beachten. Begriff WohnungDer Begriff Wohnung ist eigentlich nicht ganz genau gesetzlich formuliert. Im Sozialgesetzbuch wird nur der Ort der versicherten Tätigkeit genau benannt. Woher man dorthin gelang bzw. wohin man von dort aus geht, ist nicht ganz klar genannt. Allerdings muss man hier dennoch vorsichtig sein. Denn im Schadensfall wird als Wohnung schon der gemeldete Wohnort oder derzeitige Wohnort angenommen. Führt der Weg zur oder von der Arbeit über einen anderen Ort als die Wohnung, so ist der Weg zu diesem dritten Ort nicht immer grundsätzlich versichert. Der dritte Ort muss im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Begriff ArbeitsstelleDieser Begriff ist ziemlich genau als Start bzw. Endpunkt für versicherte Fahrten fixiert. Es ist der Ort, an dem die versicherte Tätigkeit ausgeführt wird. Unterbrechung der Fahrt, FahrtrouteGrundsätzlich muss man den so genannten unmittelbaren Weg wählen, um Versicherungsschutz zu genießen. Man ist dabei grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welchen Weg man wählt oder warum man diesen wählt. Ausnahme: wird ein Weg rein aus so genannten eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt, so kann der Versicherungsschutz entfallen (bekannte Beispiele: Billige Einkaufsmöglichkeiten aufsuchen, private Termine aufsuchen, Billigtanken anfahren usw). Allerdings gibt es Umwege, die grundsätzlich versichert sind. Dazu zählen zum Beispiel Umwege, die mit betrieblichen Fahrgemeinschaften zu tun haben oder wenn man Kinder unterbringen bzw. wieder holen muss. Ein anderes Problem kann eine längere Unterbrechung der Fahrt sein. Denn im Prinzip kann der Versicherungsschutz bei einer Wegeunterbrechung von mehr als zwei Stunden entfallen. Das gilt bei einer Unterbrechung von zwei Stunden am Stück genauso wie bei mehreren Pausen, die in der Summe zwei Stunden ausmachen. Darunter kann zum Beispiel der früher gerne zitierte Wirtshausbesuch fallen. [alle Angaben ohne Gewähr, versicherungs-pol 2008]Wechseln zu: » Umweg zum Tanken nicht versichert » Inhalt A - Z
Benutzerdefinierte Suche
|