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Wahrheitspflicht bei BerufsunfähigkeitsversicherungenIm Allgemeinen ist es ja bekannt, dass beim Abschluss von Verträgen eine Wahrheitspflicht besteht. Diese spielt natürlich im Versicherungswesen eine große Rolle. Wer bei Vertragsabschluss unwahre Angaben macht, kann dafür im Nachhinein zur Kasse gebeten werden oder erhält eben keine Leistungen.Eine sehr große Rolle spielt das zum Beispiel bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Wer beim Abschluss dieser Versicherung nicht wahrheitsgemäß agiert oder auch nur Dinge verschweigt, der kann sich der arglistigen Täuschung schuldig machen. Man sollte das nicht so ganz auf die leichte Schulter nehmen. Der Sachverhalt ist relativ Ernst. So hat zum Beispiel im Jahr 2006 ein Urteil für ein gewisses Aufsehen gesorgt. Es soll hier einmal als Beispiel dienen:
Ein Mann war monatelang wegen Rückenbeschwerden mehr oder weniger krankgeschrieben. Er arbeitete in der Zeit wohl nur sporadisch. In dieser Phase schloss der Mann eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Beim Abschluss erwähnte er nichts von der Erkrankung. Er bezeichnete sie als leicht und berief sich dabei unter anderem auf Aussagen seines Arztes. Erschwerend kommt wohl noch hinzu, dass beim Vertragsabschluss alle Fragen zu Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen verneint wurden. Ebenfalls keine Angaben wurden zu einem Hausarzt gemacht. Es wurde dem Versicherungsmakler gegenüber lediglich erwähnt, dass der Versicherungsnehmer unter einem Hexenschuss leiden würde. Dem Makler wurde der Eindruck vermittelt, die Beschwerden seien unerheblich. Damit ist im Prinzip alles gesagt worden. Letztlich kommt man nicht umhin, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Man sollte sich auch nicht unbedingt auf die verbreitete Art von Vermittlern einlassen, wonach man das nicht so eng sehen solle oder das müssen sie nicht angeben. Denn letztlich zählt nur eines: das, was man im Formular angegeben oder nicht angegeben hat. Nur das hat Beweiskraft. Ein Gespräch ist flüchtig und dürfte rechtlich kaum Bestand haben. (alle Angaben ohne Gewähr, die Information stellt keine Rechtsberatung dar. 11/2007 Versicherungs-Pol.)
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