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Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz 2009

Neben vielen Änderungen in unterschiedlichen Bereichen gibt es auch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für 2009 einige wichtige Neuerungen. Die sind für den Verbraucher sehr wichtig und stärken durchaus dessen Position.

So wurde die Informationspflicht neu formuliert. Demnach muss der Kunde vor Abschluss besser als bislang informiert werden. Vor Abschluss des Vertrages müssen die Versicherungsbedingungen vorliegen. Die gab es bislang erst nach Abschluss, wenn man die Police erhielt.

Die Widerrufsregelungen wurde auch geändert. Man hat nun eine allgemeine Widerrufsfrist ab Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen. Bei Lebensversicherungen gilt sogar eine Widerrufsfrist von 30 Tagen. Die Frist beginnt mit Vorliegen des Versicherungsscheines, der Vertragsbedingungen und der schriftlichen Widerrufsbelehrung.

Auch die Anzeigepflicht hat sich geändert. Dies ist ziemlich wichtig für einige essentielle Versicherungen (z. B. Die Berufsunfähigkeitsversicherung). Bislang konnte ein Versicherer den Vertrag auch noch nach Jahren auflösen, wenn man bei Vertragsschluss Dinge aus Unwissenheit verschwiegen hatten. Ab 2009 muss man dem Versicherer aber nur noch die Dinge benennen, die beim Abschluss des Vertrages vom Versicherer auch schriftlich erfragt wurden!

Auch bei den Kündigungsfristen hat sich einiges getan. Bei lang laufenden Verträgen kann man nun schon zum Ende des dritten Jahres kündigen (vorher erst im fünften Jahr). Weiterhin besteht immer das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen oder in einem Schadensfall. Zudem müssen Beitragserhöhungen nun vom Versicherer einen Monat vorab angekündigt werden.

Ebenfalls nicht unwichtig ist die Neuregelung, die es bei einer so genannten groben Fahrlässigkeit gibt. Bislang konnte eine Versicherung im Schadensfall die Leistung verweigern, wenn von Seiten des Versicherten eine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Nach dem neuen Versicherungsgesetz ist es ab 2009 so, dass der Versicherer die Leistung nicht verweigern kann. Jedoch kann die Leistung um den Schweregrad der Fahrlässigkeit gekürzt werden.

(Stand 12.08, alle Angaben ohne Gewähr)
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