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Versicherungspflichtgrenze/Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Weitere Infos:
Unter der Versicherungspflichtgrenze versteht man die Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers, bis zu dem eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht. Achtung: das Erreichen der Grenze bedeutet nicht, dass man sich nicht mehr versichern muss. Es besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht für alle. Allerdings kann man ab Erreichen der Grenze selbst entscheiden, ob man in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist oder sich "privat" versichern kann. Warum man diese sonderbare Grenze immer noch führt, bleibt ein Geheimnis. Weil es sich um die Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens handelt, kennt man auch den Begriff Jahresarbeitsentgeltgrenze, oder kurz JAEG. Man muss dabei folgende Begriffe unbedingt auseinanderhalten: Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze Die Höhe der Versicherungspflichtgrenze wird jährlich durch die Bundesregierung neu angepasst. Die Vorgaben dafür sind im Sozialgesetzbuch geregelt (dort § 6 Abs. 6 SGB V). Die Neufestlegung beruht dabei auf der Entwicklung der Bruttoeinkünfte pro durchschnittlich Beschäftigtem im vorletzten Jahr im Vergleich zu dem im letzten Jahr. Obwohl man mittlerweile die Pflicht zur Krankenversicherung praktisch für alle eingeführt bzw. geplant hat, so gibt es doch noch Pflichtversicherte und Freiwillig Versicherte. Dafür braucht man auch die Pflichtgrenze. Wer aus dem Jahresarbeitsentgelt diese Grenze nicht überschreitet, der ist Pflichtversichert. Wer jedoch mehr als diese Grenze verdient, der ist versicherungsfrei (besser gesagt: der versichert sich freiwillig). Wer über der Grenze liegt, kann sich zum Beispiel privat versichern. Das können Arbeitnehmer, die unter der Grenze liegen, nicht tun. Was überaus wichtig ist: war man bislang unter der Grenze gelegen und würde nun einmal über der Grenze liegen, so erhält man keine Versicherungsfreiheit. Erst dann, wenn das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze in den vorhergehenden drei Jahren überschritten hat - und man auch voraussichtlich im Folgejahr über der Grenze liegen wird - wird man sozusagen Krankenversicherungsfrei. Ein interessantes anderes Fallbeispiel hierzu: ist oder wurde man Krankenversicherungsfrei und unterschreitet nun in einem Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze, so tritt normalerweise unverzüglich die Versicherungspflicht ein. Es gibt aber Möglichkeiten, sich davon befreien zu lassen. Geregelt ist das im § 8 SGB V. Man sollte dann mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen. Eine Unterscheidung muss man auch zwischen der allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze machen. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Grenze, die für alle gilt, die ab 01.01.2003 über der Jahresentgeltgrenze liegen. Damals wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze überproportional angehoben. Damit wollte man mehr Beitragszahler in die gesetzlichen Krankenversicherungen bringen. Diese Maßnahme war hart und war für viele privat Versicherte nur schwer vermittelbar. Aus der grundsätzlichen Festlegung dieser neuen und recht hohen Grenze hätte sich auch ein großes Problem ergeben: viele die bislang privat versichert waren, wären demnach plötzlich versicherungspflichtig geworden. Das wäre aber etwas hart für diese Leute gewesen. Deshalb führte man eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ein. Sie gilt nur für die Arbeitnehmer, die bis Stichtag 31.12.2002 schon wegen Überschreiten der alten Jahresentgeltgrenze versicherungsfrei waren und deshalb privat versichert waren. Der damals gültige Betrag wird für diese Klientel weitergeführt und ebenfalls jährlich angepasst. Er entspricht dadurch in der Höhe heute im Prinzip der Beitragsbemessungsgrenze (die aber, wie eingangs erwähnt, nicht mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu verwechseln ist!) Die allgemeine Grenze für 2016 liegt bei einem Jahresentgelt von 56.250€. Die besondere Grenze für 2016 liegt bei einem Jahresentgelt von 40.850€ (Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 12.2015) ![]()
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