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Wenn man sich mit der Kündigung eines Versicherungsvertrages beschäftigen muss, sollte man zuerst einmal prüfen, wie der
festgelegte Ablauf der Versicherung ist.
- Besitzt man eine Versicherung mit einem festgelegten Vertragsablauf (Vertrag endet nach der
festgelegten Laufzeit - z. B.: Reiseversicherungen, Lebensversicherungen, Rentenversicherungen)
oder handelt es sich um
- eine Versicherung, die sich automatisch um einen Zeitraum (meist ein Jahr) verlängert, sofern man nicht kündigt. In der
Regel beträgt hier die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ablauf (also bevor sich der Vertrag automatisch verlängert) bzw.
1 Monat zum Jahresende bei der KFZ-Haftpflicht.
Eine Sonderform bildet hier die Lebensversicherung, die (frühestens nach einem
Jahr) jederzeit kündbar ist. Aber Achtung: bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung muss man mit erheblichen
finanziellen Einbußen rechnen!
Eine ganz andere Sache ist die sogenannte außerordentliche Kündigung einer Versicherung. Sie wird immer dann vorliegen,
wenn man vorzeitig (also vor dem automatischen Ablauf) aus dem Versicherungsvertrag heraus will. Im Großen und Ganzen gibt es
vor allem zwei Situationen, die eine vorzeitige Kündigung ermöglichen:
- ein Schadensfall tritt ein:
dies gilt natürlich in erster Linie bei Auto-/Gebäude-/Hausrat- oder Haftpflichtversicherung. Tritt ein Schadensfall ein, hat
man das Recht zu kündigen (der Versicherer übrigens auch!). In der Regel muss man dann mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende
kündigen. Unter bestimmten Umständen gibt es die Kündigungsmöglichkeit im Schadensfall auch bei der Rechtsschutz und Unfallversicherung.
- Beiträge werden erhöht:
Neuverträge die nach dem 25.07.94 abgeschlossen wurden, können mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden wenn sich die
Beiträge erhöhen (nicht wenn sich die Leistungen geändert haben!). Bei der KFZ-Kasko darf man sogar bei jeder Beitragserhöhung
kündigen wenn sich Beiträge, Typklassen oder Regionalklassen ändern.
Schadensversicherungen, die zwischen Januar 1991 und 25.07.94 abgeschlossen wurden, können dann außerordentlich gekündigt werden,
wenn sie die Beiträge um mehr als 5% erhöhen (bzw. in der Summe mehr als 25% im Vergleich zum Vertragsbeginn).
Wurden Verträge vor 1992 in den neuen Bundesländern abgeschlossen, darf man bei jeder Beitragserhöhung innerhalb zwei Wochen nach
Erhalt der Beitragsrechnung kündigen (ausgenommen: Selbstständige und Freiberufler).
Sogenannte Altverträge (vor 1991) können normalerweise innerhalb eines Monates gekündigt werden, wenn sich die Beiträge während
eines Jahres um mehr als 10% erhöhen bzw. in 3 Jahren um mehr als 20%. Für die Rechtschutz gelten hier 15 bzw. 30%, private Krankenversicherungen
können jederzeit gekündigt werden.
Die FormKündigungen sollte man immer schriftlich vornehmen. Man kann dabei durchaus die modernen Techniken wie eMail oder Telefax wählen.
Wichtig ist es, dass man schnellstmöglich eine Bestätigung der Kündigung durch die Versicherung erhält (vor Ablauf der Kündigungsfrist!).
Bei einem Wechsel zu einer anderen Versicherung übernehmen die neuen Versicherer diese Formalitäten in der Regel - ein Angebot, das man annehmen sollte!
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