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Praxisgebühr
Weitere Infos:
Die Praxisgebühr gilt (mit ein paar Ausnahmen) für alle Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung. Die Erhebung der
Gebühr ist geregelt im SGB. Geändert wurde sie
durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung im Jahr 2003.
Abwicklung der PraxisgebührDie Praxisgebühr von 10 Euro ist durch den Patienten beim Arzt (auch Zahnarzt, Psychotherapeut, Notdienst) zu entrichten. Dieser behält sie ein, man erhält als Beleg eine Quittung. Die Quittung sollte man immer aufbewahren. Das eingezahlte Geld kommt letzten Endes den Krankenkassen zugute. Deshalb sollte die Gebühr nach Meinung der Ärzte auch Kassengebühr und nicht Praxisgebühr heißen.Man zahlt die 10 Euro einmal im Quartal beim ersten Arztkontakt. Nicht noch einmal muss man zahlen, wenn man vom Arzt zu einem anderen überwiesen wird. Allerdings gilt das nur, wenn die Überweisung im betreffenden Quartal erfolgt. Geht man erst im nächsten Quartal, dann muss man noch einmal zahlen. Und es gilt nicht die Überweisung vom Arzt zum Zahnarzt bzw. anders herum vom Zahnarzt zum Arzt! Die beim allgemeinen Arzt bezahlte Praxisgebühr gilt nicht, wenn man zum Zahnarzt oder zu einem Psychotherapeuten geht. Genauso ist die Behandlung durch einen Notdienst damit nicht abgedeckt. In jedem der Fälle muss man in der Regel die 10 Euro noch einmal zahlen. Ebenso muss man noch einmal die Gebühr zahlen, wenn man auf eigene Faust eine zweite fachärztliche Meinung einholen will. Wichtig was den Zahnarzt angeht: wer zu den so genannten Kontrolluntersuchungen geht, der muss keine Praxisgebühr zahlen! Sonderfälle sind weiterhin alle Leistungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Hier muss man grundsätzlich keine Praxisgebühr zahlen. Befreiung von der PraxisgebührEs gibt Fälle, in denen man von der Praxisgebühr befreit wird. Denn eines hatte man erkannt: kein Patient sollte durch diese Gebühr überfordert werden und vor allem sollte die Vorsorge dadurch nicht gefährdet werden.Deshalb sind grundsätzlich Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Zuzahlung befreit (außer Fahrtkosten). Weitere Befreiungen gelten bei:
Chronisch krank ist z. B., wer
Befreit sind bestimmte Versicherte. Dazu zählen Privatpatienten und Anspruchsberechtigte aus bestimmte Fürsorgeeinrichtungen. Bei Anspruchsberechtigten aus Fürsorgeeinrichtungen werden jedoch oft vom Dienstherren grundsätzlich 40 Euro im Jahr als so genannten Kostendämpfungspauschale erhoben. Weitere Befreiungen können sich aus speziellen Modellen von Krankenkassen ableiten. Es gibt einige Kassen, die bei bestimmten Verhaltensweisen ihrer Mitglieder die Praxisgebühr zurückerstatten. Hier gilt: nachfragen, ob es so etwas bei der Krankenkasse gibt. Ziel der PraxisgebührMit der Praxisgebühr wollte man in erster Linie die Krankenkassen entlasten. Die erhofften Mehreinnahmen liegen bei über 2,5 Milliarden Euro im Jahr. Dies soll so funktionieren, weil man mit den 10 Euro Patienten dazu bringen wollte, nicht gleich bei jeder kleinen Blessur zum Arzt zu laufen. Vor allem wollte man damit verhindern, dass sich Patienten praktisch selbst zu Fachärzten überweisen.Ob sich das Ganze so gerechnet hat, ist allerdings fraglich. Nach einem deutlich spürbaren Rückgang der Arztbesuche hat sich die Situation eigentlich wieder auf dem Niveau vor der Erhebung der Gebühr eingependelt. So wird zumindest von einigen Studien behauptet. Demnach scheint die Gebühr keinerlei Effekt mehr zu bringen, außer einer zusätzlichen Belastung für Patienten und Arztpraxen. (Alle Angaben ohne Gewähr, Versicherungs-Pol) Verwandte Themen: » Krankenversicherung » Krankenversicherungspflicht
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