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Ein Policendarlehen bezieht sich in der Regel immer auf eine Lebensversicherung. Dieses Darlehen ist nichts anderes als eine Vorabzahlung der Versicherung an den Versicherungsnehmer. Aber: ein solches Darlehen ist nur dann vorgesehen, wenn der Vertrag eine sichere Leistung vorsieht. Außen vor bleiben Leistungen, die sich nur auf ein Ereignis beziehen. Das heißt im Klartext: bei einer normalen Lebensversicherung geht das, denn da erhält man im Erlebensfall auch etwas. Bei einer Risiko-Lebensversicherung geht es nicht, denn dort gibt es ja nur dann etwas, wenn ein Ereignis (Tod des Versicherungsnehmers) eintritt. Dabei ist das Policendarlehen im Prinzip eine gewisse Alternative zur Kündigung oder zum Verkauf einer Lebensversicherung.

Wie funktioniert das Darlehen?

Das mögliche Darlehen richtet sich nach den Vertragsbestimmungen oder nach dem gesetzlich bestimmten Rückkaufswert. Möglicherweise werden Überschussanteile mit hinzugerechnet, die Kapitalertragssteuer wird jedoch vom Anspruch abgezogen. Das Darlehen berechtigt den Versicherten eigentlich nicht zu mehr, als dass er seine bereits erworbenen Ansprüchen in Form des Darlehens geltend macht. Für die Versicherung ist das Ganze relativ sicher, denn sie gibt dem Versicherten nicht mehr, als ihm ohnehin zusteht. Somit trägt sie praktisch kein Ausfallsrisiko. Das macht die Sache für den Versicherten wiederum interessant, denn ein Policendarlehen ist im Normalfall günstiger als ein Ratenkredit oder ein Dispokredit. Trotzdem sollte man vorher noch einmal nachrechnen. Gut für den Versicherten ist auch, dass kein Eintrag in die Schufa erfolgt.

Die Tilgungen werden individuell festgelegt. Manchmal muss man nur die Zinsen zahlen, dann fällt keine Tilgungsrate an. Der Restbetrag wird normalerweise bei Fälligkeit der Lebensversicherung fällig, das sollte man einkalkulieren. Man sollte sich immer ein Sondertilgungsrecht eintragen lassen.

Was man noch wissen sollte

Das Policendarlehen ist kein Darlehen im rechtlichen Sinn. Es handelt sich eigentlich nur um eine Vorauszahlung der zu erwartenden Ansprüche. Die Zinsen nennen sich auch nicht Zinsen. Sie sind einfach eine Form eines erhöhten Beitrages.

Bei bereits verpfändeten Versicherungen muss der Berechtigte seine Zustimmung zum Darlehen geben. Ebenfalls zustimmungspflichtig ist ein Bezugsberechtigter der Versicherung (also jemand der als Bezugsberechtigter eingetragen wurde). Das wird gerne mal von Versicherten vergessen - man ist dann oft sehr überrascht, dass man diese Person fragen muss.

Gerät man mit den Zinsen in Verzug, so ist die Versicherung nach Mahnung zur Auflösung des Policendarlehens berechtigt.

Darlehen von über 25.565 Euro sind anzeigepflichtig, das heißt: die Versicherung muss das dem Finanzamt melden. Grundsätzlich kann eine Einkommenssteuerpflicht für die Erträge bestehen!

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