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News: Rückkaufwerte in Kapitallebens- und Rentenversicherungen zu gering?

Interessante Urteile bezüglich verschiedener Regelungen zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen fällte das OLG Hamburg (Aktenzeichen 1116/07, 1136/07, 1153/07). Dort wurde bemängelt, dass einem Kunden weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung genau vor Augen geführt wird, noch werde eine Vergleichbarkeit mit anderen Anlagen erreicht. Gemeint ist hier vor allem der so genannten Rückkaufswert bei einer vorzeitigen Kündigung.

Diese Urteile sind deshalb mehr als bemerkenswert, weil sie unter Umständen mehr als 20 Millionen Verbrauchern nachträglich zugute kommen könnten. Grundsätzlich sollte man sich daher über Regelungen zu Rückkaufwerten informieren, denn darum geht es in den Urteilen.

Schon im Jahr 2005 hatte der Bundesgerichtshof bestimmte Rückkaufklauseln für ungültig erklärt, nach denen man trotz erheblicher Einzahlungen bei einer Kündigung praktisch nichts mehr ausbezahlt bekam. Nun ist es wohl so, dass einige Versicherer eben diese Klauseln nie geändert haben. In einem Fall war es wohl so, dass ein Versicherter in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt 16.150 Euro in seine Lebensversicherung einzahlte. Er kündigte dann aber den Vertrag vorzeitig, worauf die Versicherung ihm erklärte, er würde nichts zurückgezahlt bekommen. Er habe zuerst einmal nur einbezahlt, um anfallende Provisionen und Gebühren zu decken.


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Man geht nun davon aus, dass möglicherweise über 20 Millionen ehemalige Versicherte Nachforderungen erheben können, weil ihre Rückkaufswerte viel zu gering waren. Fachleute schätzen die Gesamtzahlungen, welche die Versicherungswirtschaft eventuell nachleisten muss, auf rund 12 Milliarden Euro.

Man geht zwar davon aus, dass die Versicherungswirtschaft Berufung gegen die Urteile des OLG Hamburg einlegen wird. Verbraucherschützer empfehlen dennoch, dass Betroffene unbedingt ihre Ansprüche anmelden sollten.

 

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