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Versicherung muss auch bei falsch angegebenem Kilometerstand zahlen

Zur richtigen Einstufung für KFZ-Versicherungen muss man dem Versicherer die jährliche Laufleistung des versicherten Autos angeben. Der Hintergrund: ein Auto, das viel gefahren wird, unterliegt theoretisch einem höheren Risiko.

Diese Laufleistung ist ernst zu nehmen, in der Vergangenheit war klar: wer falsche Angaben macht, setzt den Versicherungsschutz aufs Spiel. Dem wurde jetzt aber durch das Kammergericht Berlin teilweise widersprochen (Aktenzeichen: 6 U 103/10).

Die Versicherung muss demnach nur dann nicht leisten, wenn sie vom Halter bewusst getäuscht wird. Der verhandelte Fall befasste sich mit dem Diebstahl eines Wagens. Es wurde ein Schaden von 40.000 Euro gemeldet. Die Versicherung wollte nicht zahlen, weil der Halter anscheinend die Kilometerleistung des gestohlenen Wagens zu niedrig angegeben hatte.

Das Kammergericht kam aber zum Schluss, dass die Versicherung zahlen muss. Man bezog sich auf die Änderung der gesetzlichen Regelung zur groben Fahrlässigkeit. Demnach besteht keine Leistungsfreiheit der Versicherung, es sein denn, sie kann dem Versicherten Arglist nachweisen. Und dies war in dem verhandelten Fall nicht so.


 

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