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BeitragsbemessungsgrenzeDie Beitragsbemessungsgrenze ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht. Der Begriff Beitragsbemessungsgrenze wird oft mit dem Begriff Versicherungspflichtgrenze/Jahresarbeitsentgeltgrenze durcheinander geworfen. Aber die beiden Begriffe muss man unterscheiden. Ganz grob gesagt kann man sich folgendes merken: die Beitragsbemessungsgrenze ist die Höhe des Einkommens, bis zu der die Beiträge für Sozialversicherungen ansteigen. Wer über dieser Grenze liegt, zahlt (vereinfacht gesagt) genauso viel ein wie der, der genau auf der Grenze liegt. Die Versicherungspflichtgrenze ist jedoch die Höhe des Einkommens, bis zu der eine Versicherungspflicht besteht. Die Versicherungspflichtgrenze bezieht sich dabei nur auf die Krankenversicherung - nicht auf andere Versicherungen. Liegt man über der Grenze, ist man nicht mehr Versicherungspflichtig. Seit 2003 liegen die Beträge der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsrenze deutlich auseinander, vorher waren sie praktisch gleich.Insgesamt kommt bei diesen Begriffen immer zum tragen, dass in der Regel in Deutschland eine so genannte Versicherungspflicht besteht. Diese gilt aber nicht für alle Menschen. Einige Personenkreise sind Versicherungsfrei. Die meisten abhängig Beschäftigten sind aber immer in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Nach was richtet sich die Beitragsbemessungsgrenze?Grundlage aller Berechnungen ist der so genannte sozialversicherungspflichtige Bruttolohn. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttolohn die Beiträge für die einzelnen Versicherungen ansteigen. Wenn man so will, legt sie den höchstmöglichen Beitrag fest. Alles was über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird nicht zur Berechnung des Beitrages herangezogen. An einem Beispiel erklärt: die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung im Jahr 2010 lag bei 64.800Euro. Würde ein Arbeitnehmer nun 68.000 Euro verdienen, so würde er trotzdem nicht mehr bezahlen als der Arbeitnehmer, der 64.800 im Jahr verdient.Die Beitragsbemessungsgrenze wird in der Regel jährlich durch die Bundesregierung neu angepasst. Berechungsgrundlagen sind die Verhältnisse der Bruttolöhne des Vorjahres zu denen der VorVorjahres (also: vom letzten Jahr zu vorletztem Jahr). Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen?Für 2016 gelten folgende Grenzen:Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung:
Krankenversicherung:
[Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 12.2016 Versicherungs-Pol.] ![]()
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