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Die Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist eigentlich eine spezielle Form der Einkommenssteuer. Letztlich ist es eine Art Quellensteuer, die auf Erträge aus Kapitalvermögen erhoben wird. Gemeint ist die Besteuerung von Zinsen, Dividenden und ähnlichen Erträgen aus Kapitalgeschäften. Als Quellensteuer kann man sie deshalb sehen, weil die Steuer an der Quelle abgezapft wird - nämlich dem Ertrag. Zum 01. Januar 2009 wird diese Abgeltungssteuer, die es übrigens nicht nur in Deutschland gibt, neu formuliert. Eigentlich gab es sie aber - im Rahmen der Zinsabschlagssteuer - schon so ähnlich.

Das Wesen der Steuer

Grundsätzlich kann man die Abgeltungssteuer als eine spezielle Form der Einkommenssteuer betrachten. Für Einnahmen (die letztlich Einkommen darstellen) hat diese Steuer eine abgeltende Wirkung. Dies kommt daher, weil von den Einnahmen direkt an der Quelle der Steueranteil durch das beteiligte Finanzunternehmen an das Finanzamt abgeführt wird. Damit ist die Steuerschuld für die betroffene Person im Prinzip abgegolten. Man muss nun nicht mehr - wie bisher üblich - eine spezielle Erklärung über Kapitaleinnahmen vorlegen (bis auf wenige Ausnahmen). Von den Erträgen wird, wie erwähnt, der zu erhebende Steueranteil direkt vom Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt. Dies soll direkt und anonym erfolgen.

Die Höhe der Steuer

Grundsätzlich werden von den Kreditinstituten automatisch 25% der Erträge an das Finanzamt abgeführt. Dies ist die eigentliche Höhe der Abgeltungssteuer. Allerdings kommt dazu noch der Solidaritätszuschlag von z. Zt. 5,5% (ergibt 26,375% Abgeltungssteuer) und, falls man Kirchensteuer zahlt, wird auch noch Kirchensteuer darauf erhoben.

Nicht unwichtig zu wissen: liegt der persönliche Steuersatz unter 25%, dann kann man die Kapitaleinkünfte weiterhin über die Einkommensteuererklärung angeben. Dies wäre dann der Fall, wenn man bis 15.000€ im Jahr verdient (Verheiratete 30.000€).

Umfang der Abgeltungssteuer

Bezüglich des Umfanges der Steuer wurde einiges geändert. Zu Einkünften aus Kapitalvermögen zählen nun grundsätzlich auch Veräußerungsgewinne und ähnliche Erträge aus Wertpapiergeschäften. Konkret bedeutet das für Anleger vor allem eines: bislang waren Gewinne aus solchen Wertpapiergeschäften nicht steuerpflichtig, wenn man ein betreffendes Papier länger als ein Jahr im Depot hatte. Jetzt muss auch bei längerfristigen Anlagen der Gewinn steuerlich abgegolten werden. So genannte Gewinne aus Währungsgeschäften sind auch steuerpflichtig, müssen über die jährliche Einkommensteuererklärung angegeben werden. Banken müssen nun keine Jahresbescheinigung über Einkünfte aus diesen Geschäften mehr erstellen. Allerdings kann das Kreditinstitut das freiwillig machen, dann wird es aber wohl kostenpflichtig werden.

Was den Bereich Versicherungen angeht, so muss man beachten, dass zum Beispiel die Veräußerung von Kapitallebensversicherungen als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft betrachtet wird. Daneben zählen zum Beispiel dazu: Aktienverkäufe, Verkäufe von Geschäftsanteilen, Verkäufe von Kupons, Gewinne aus Termingeschäften, Rechtsübertragungen von Hypotheken, Grundschuld oder Renten sowie alle Veräußerungen von Kapitalanforderungen oder Rechtspositionen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 9 EStG

Verluste werden im Prinzip weiterhin berücksichtigt. Aber grundsätzlich werden zum Beispiel Verluste aus Aktiengeschäften nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften gegengerechnet. Das wird normalerweise automatisch vom Kreditinstitut ermittelt.

Der Freistellungsauftrag

Wie bislang üblich, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Freistellungsbetrag in Anspruch zu nehmen. Der wird jedoch ab Januar 2009 zu einem so genannten Sparer Pauschbetrag zusammengefasst. Der ist einheitlich und beläuft sich auf 801€ (bei Zusammenveranlagung 1.602€). Liegt einem Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag vor, so wird in der Regel der Sparer-Pauschbetrag vor Abführung der Abgeltungssteuer berücksichtigt. In der Regel ist es so, dass bestehende Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit behalten - es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

Die Kirchensteuer

Wer Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft ist, der muss zur Abgeltungssteuer und dem Soli auch einen Anteil für die Kirchensteuer abführen. Je nachdem steigt dann die Abgeltungssteuer auf 27,82% bis 27,99%. Man kann dem Kreditinstitut das über einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer mitteilen. Dann würde der Gesamtbetrag vom beauftragten Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt werden und die angefallene Steuerschuld wäre damit im Regelfall abgegolten.

Wer den Antrag auf Einbehaltung der Kirchensteuer nicht beim Kreditinstitut abgegeben hat, der wird in der Regel nachträglich vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Man muss dann den Betrag der im betreffenden Jahr einbehaltenen Kapitalertragssteuer in der Einkommenssteuer angeben.

Bei so genannten thesaurierenden Fonds (Fonds die nicht ausschütten) ist der automatische Einbehalt der Kirchensteuer durch Kreditinstitute momentan nicht möglich. So gesehen muss man hier praktisch grundsätzlich die anfallende Kirchensteuer über die Einkommenssteuererklärung selbst melden.

Sonderfall betriebliche Konten und Depots

Anders als private Konten und Depot stellen abgeführte Abgeltungssteuern von betrieblichen Konten und Depots noch keine endgültige Abgeltung dar. Die abgeführten Beträge werden hier im Prinzip nur als Vorauszahlungen angesehen.

Gewinner und Verlierer

Man sollte nicht unbedingt Gewinner und Verlierer benennen, das kann man so pauschal auch gar nicht sagen. Aber grundsätzlich kann man festhalten, das normale Sparer durchaus besser wegkommen können. Der bisherige Satz der Zinsabschlagssteuer lag bei 30%, jetzt fallen theoretisch nur noch 25% an. Ein Anleger fährt ganz grob gesagt umso schlechter, je mehr er in Aktien, Fonds und ähnlichem angelegt hat. Denn für diese Anlegergruppe wird ein höherer Steuerbetrag fällig.

(alle Angaben ohne Gewähr, 12.2008)


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